ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die BF3-Transportbegleitung von Großraum- und Schwertransporten, Geschäftsbesorgung und sonstige Dienstleistungen
Wir sind ein Inhabergeführtes Unternehmen, dass stets darauf bedacht ist Ihre Wünsche sorgfältig zu erfüllen. Der persönliche Kontakt zu unseren Kunden ist uns sehr wichtig, deswegen haben Sie immer einen direkten Ansprechpartner, der sich um Ihre Anliegen kümmert und Ihnen bei Fragen oder Problemen weiterhilft. Bitte nehmen Sie jederzeit den direkten Kontakt mit uns auf, insbesondere wenn Ihr Anliegen einer Klärung bedarf. Wir werden Ihnen schnellstmöglich eine gute Lösung anbieten.
Unsere Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Spätestens mit Entgegennahme unserer Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1. Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich
Den Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 2 liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
1.2 Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Ziffer 2 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Dienstleistungen des Auftragnehmers
2.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer erbringt in Form eines Dienstvertrages Dienstleistungen zur Begleitung von Großraum-, Schwertransporten und Autokranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013; Verkehrsblatt-Dokument [VkBl.-Dok.] B 3420 V 01/14) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Der Auftragnehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.
2.2 Geschäftsbesorgung
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers einholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die Erklärung des Auftraggebers gemäß Rn 94 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO und/oder Rn 29 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Des Weiteren kann der Auftragnehmer straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO (Verkehrszeichenplan) in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Soweit der Auftragnehmer die Vorgaben aus dieser Anordnung im Auftrag des Auftraggebers umsetzt, ist er als technischer Vollzugshelfer tätig. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Erteilung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.
2.3 Fahrtwegeerkundung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Erkundung des beabsichtigten Fahrtweges für den zu beantragenden Großraum- und Schwertransport dahingehend, ob der beabsichtigte Fahrtweg voraussichtlich für den Transport geeignet ist (Fahrtwegeerkundung). Die Fahrtwegeerkundung erfolgt durch Auswertung der amtlichen Straßenbauamtskarten und digitaler Kartenwerke anhand der Abmessungen und Gewichte sowie Achslasten des vorgesehenen Großraum- und Schwertransports oder der Kranverbringung. Im Hinblick auf Gewicht und Achslast kann sich der Auftragnehmer an Bauwerksbeschränkungen (Verkehrszeichenbeschilderung 262 und 263 StVO) orientieren. Weitere Maßnahmen (z. B. Route-Scanning oder Geo-Radar) erfolgen nur mit ausdrücklichem Auftrag. Im Rahmen dieser Erkundung vor Antragstellung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports.
2.4 Fahrtwegeprüfung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Prüfung des genehmigten Fahrtweges im Vorfeld der Durchführung des Großraum- und Schwertransports dahingehend, ob dieser Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Fahrtwegeprüfung).
2.5 Technischer Vollzugshelfer
Übernimmt der Auftragnehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen oder Haltverbotszonen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber als technischer Vollzugshelfer der zuständigen Behörde tätig.
2.6 Nachlenkung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports bei Engstellen, wie z. B. bei Abbiegevorgängen.
2.7 Einweisung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Einweisung des Großraum- und Schwertransports in Fällen, in denen die Abmessungen des Transports die Sicht des Fahrers in den Verkehrsraum mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.
3. Leistungsverweigerungsrecht
3.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu verweigern.
3.2 Technischer Vollzugshelfer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Beschilderung als technischer Vollzugshelfer zu verweigern.
3.3 Nachlenkung, Einweisung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Nachlenkung oder die Einweisung zu verweigern.
4. Subunternehmervereinbarung
Der Auftragnehmer ist berechtigt ohne Zustimmung des Auftraggebers geeignete Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.
5. Wartezeit
Bei Wartezeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Vertragsleistungen das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Wartegeld als Vergütung zu zahlen. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers oder einer Polizeibehörde anfallen.
6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen, witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
7. Rücktrittsrecht
7.1 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Bei einer Transportstilllegung ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die bereits aufgenommenen Tätigkeiten abzubrechen. Für bereits erbrachte Tätigkeiten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die anteilmäßige Vergütung.
7.2 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann binnen angemessener Frist und mindestens 12 Stunden vor Einsatzbeginn vom Vertrag zurücktreten.
8. Zahlung
Das vereinbarte Entgelt ist innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug (Skonto) zu leisten. Der Auftraggebers zahlt den Rechnungsbetrag per Banküberweisung auf unser Geschäftskonto. Zahlungen des Auftraggebers können nach unserer Wahl – auch entgegen anders lautender Vorgaben des Vertragspartners – auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
9. Gerichtstand
Gerichtsstandauch für Scheck- und Wechselklagen ist 24321 Helmstorf/Kühren. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch für alle Folgetransporte bindend. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
AK TRANSPORT Andreas Köpp 24321 Helmstorf / Kühren (2023)